Memo zu Pierre Philippe Du Port

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Geschichtsblätter des
Deutschen Hugenotten Vereins

Zehnt VI, Heft 5,6,7
Frankfurt a.d. Oder II
S. 29

Desto mehr Hugenottenbewußtsein hatten die Du Port´s. Aufgrund des Rescripts vom 8. October 1739 fordert der Juge Pierre Philippe Du Port, welchen wir bald näher kennen lernen werden, die Stelle als Senator ordinarius mit Sitz und Stimme im Rath der Stadt umso lauter, seitdem der Kriegsrath Groote, vom König mit der Untersuchung betraut über die Stellung der französischen Richter in den deutschen Magistraten (20. April 1775), constatirt, daß Du Port nur als supernumerarius geführt wird. Am 23. August und wieder am 12. September 1775 befiehlt Friedrich der Große, den Du Port zu introducieren, doch ohne Gehalt.Bei allen vorkommenden Polizei-, Servis-, Feuer-, Societäts- u.a. Kollektensachen, wenn solchen die ganze Kolonie oder einzelne Mitglieder angehen, habe Duport sein Votum abzugeben; bei allen anderen vorfallenden Geschäften aber, besonders bei anzustellenden Wahlen, sich des Voti zu enthalten. Nun konnte ja Duport nicht leugnen, daß er in Polizeisachen, auch als Besitzer des Tabackspinner - Gewerks beständig zu Rathhaus erscheinen sei, auch ohne Introduktion. Überdies beschwert der Magistrat, daß der Juge zum Schaden gemeiner Bürgerschaft die Rechte der Kolonie und deren einzelner Mitgleider weiter zu extendiren suche, als gebühret. Auch habe Du Port zwei Verwandte im Collegio, was verboten sei: hätten doch Sekretair Müller und Senator Baerenreuth, Sohn des Bürgermeisters, die Töchter von Du Ports Schwester geheiratet. Ferner drohe die Schwatzhaftigkeit des Franzosen das Amtsgeheimnis zu verletzen. Am 16. November 1775 wiederholt Friedrich der Große den Einführungsbefehl zum dritten Male. Es gescheiht nichts. Wieder vergehen zwei Jahre. Am 7. August 1777 heißt es, binnen acht Tagen müsse die Einführung geschehen sein. Die acht Tage vergehen und noch ein Jahr dazu. Auf Du Ports Beschwerde erscheint Kriegsrath Gutschmidt als Commissarius loci (19.September 1778). Am Vorabend des Termins weigert sich der Bürgermeister, die Sammlung zu berufen. Gutschmidt zeigt ihm die bündigen Befehle für solchen Fall. Nunmehr stellt der Bürgermeister die Eidesformel so daß Du Port, dem sie vorher zugeschickt ist, sie nicht annehmen kann. Er erscheint nicht. Und wieder vergeht ein Jahr. Endlich 1779, Jahre nach dem königlichen Order, findet der Akt statt.

Doch noch immer galt Du Port nicht für voll. Buschholz wird ihm entzogen, daß doch allen anderen Senatoren zufließe, auch die Freibillets zu den Komödien, die doch Döblin täglich für die Rathsmitglieder geben muß. Diese zurückversetzung betrachtet der 1779 eingeführte Senator Du Port als so verletzend, daß er noch 1791 darüber bei der Oberbehörde Beschwerde führte; worauf der Magistrat erwiedert, DuPort sei ja ohne Gehalt und ohne Emolumente angestellt. Interessanter ist, daß der so "verabscheute" Hugenott der Stadt als Rathsmitgleid sich sehr nützlich erwiesen hat, gerade, wenn auch nicht in dem Maße, wie der "verabscheute" Pericard. Sobald ihn der Magistrat für das Hospital zum Heiligen Geist in der Gubener Vorstadt deputirt hat, überzeugt sich Du Port von der kläglichen Verpflegung der Insassen. So nimmt er denn gleich 1782 eine gründliche Reform vor, dahin, daß die alten Leute reichlich bedacht werden. Um aber den zahlreichen verschämten Armen - die Pauvres honteux sind die Lieblinge der Hugenotten - ein Unterkommen zu verschaffen, läßt er 1787 von der in der Bank "gelegten" Kapitalien ein neues Haus bauen mit Wohnungen vorn für 16 und in beiden Seitenflügeln für acht verschämte Arme: eine Einrichtung, durch die er sich auf Jahhrhunderte um die Stadt Frankfurt wohlverdient gemacht hat.

Abschrift aus:

Das Bürgerrecht der Hugenotten zu Frankfurt a. d. Oder

S. 45 Das französische Gericht

Nachdem de Colomb verstorben, wurde Pierre Philippe Du Port früher Juge in Oranienburg, zum französischen Richter von Frankfurt bestellt (16. Februar 1768). Am selbigen Tage entband der König den Syndicus Friedel von der bisher gehabten Interims-Verwaltung (sic) der Frankfurter Kolonie "mit gnädigst Bezeigung Unserer Zufriedenheit." Das Schlimme war, daß Du Port nicht zu seinen Akten kommen konnte. Denn Friedel lieferte diejenigen, dien er in Händen hatte, nicht aus wegen Mangel an Zeit. Professor Causse wartete erst auf eine königliche Anweisung. Und der dritte Teil der französischen Akten lagerte bei mden Greffier Rive, der zugleich Mitglied des Deutschen Magistrats war. Noch Anfang November 1770 klagte Du Port dem Pastor Hugo, er könne für sein Geld keine Gesetzsammlung anschaffen. Wenn der König sie dem Gericht nicht schenke, wie er gebeten, wisse er nicht, was da werden solle. Dennoch eilte die Behörde nicht mit dem Geschenk. Und noch am 25 November 1774 muß Du Port seine Bitte um die Collection des Edits de chaque année und um Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum nebst Supplement, erneuern.

Pierre Philippe Du Port, Seigneur de Mouillepied et de Boismasson, ein Verwandter der Frau v. Spanheim, Sohn des Jaques Du Port, des Conseiller et Secretaire du Roi in Berlin, und Neffe der beiden hiesigen Kaufleute Jean Pierre und Nephtali Du Port, war, als er sich am 19. Dezember 1762 mit Marie Esther Touzat aus Surinam hierorts verheiratete, ja noch als er am 4. Oktober 1763 sein erstes Kind zur Taufe brachte, Kaufmann.Doch auch der Juge Etienne Cardel und die Grffers Claude und Micqueau waren von Beruf Kaufleute gewesen und hatten die besten Gerichtsbeamte angegeben. Jedenfalls kannten sie die Ordonance francaise vom 14. April 1699, nach der die Réfugiés gerichtet wurden, besser als die studierten Richter der Deutschen. Hugenott vom Kopf bis zur Zehe, gewahrte er, daß unter Cardel fils, Colomb und Friedel ein große Unordnung bei den französischen Gerichten eingerissen war. Man hatte z.B. vergessen den Waisen Vormünder zu bestellen, die früher bestellten vorzuladen, ihnen die Rechnungen anzunehmen, die Waisengelder auf dem Gericht zu deponieren. Oder aber die Richter entschädigten sich eigenmächtig aus Waisengeldern, wie z.B. Cardel fils mit 700 Tlr. auf Grund eines privaten Wechsels.

Daraus entstanden unendliche Prozesse, wie z.B. der von Antoine Coffrier´s Erben, gegen ihre drei Vormünder, resp. deren Erben: Phil. Freseau confiturier Antoine Couriol und Ch. G. Prochnow: ein Prozess, beginnend mit dem 27. Januar 1777, in welchem das französische Obergericht entschiede, die Vormünder sollen sich schadlos halten an den Richtern Paul Cardel, de Colomb und Friedel, resp. an deren Erben (25. Januar 1780 und 8. Januar 1781) der Großkanzler von Cramer aber, auf der Vormünder erneute Beschwerde und in Erwägung, daß der ganze Prozess größtenteils durch die Nachlässigkeit und Unordnung der vormaligen Richter Cardel und Colomb veranlaßt sei, die Gerichtsgebühren bis auf die Barauslagen niederzuschlagen befahl (2. und 4. Juni 1783).

Auch andere Unordnungen datiren aus der älteren Zeit. So hat Kaufmann Jean Francois La SAle seit Martini 1749 bis Martini 1763 zwei Gewölbe und eine Stube seines Hauses zu 54 Thlr. an den Berliner Schutzjuden David Salomon und Cons. vermietet. Es ist die Zeit des Jammergeldes. Kein Wunder, daß man über die Münzsorten, in denen der Miethsschilling zu entrichten sei, ob in altem Gold oder märkischeCourant, in Streit gerieth. Als Salomon zur Margarethenmesse wiederkam, weigerte sich La Sale die Gewölbe und die Stube aufzuschließen, auch nachdem es ihm das französische Gericht befohlen hatte. Man schickte den Gerichtsdiener mit einem Schlosser, alles aufzubrechen. La Sale schimpfte auf den Richter und den Assessor Rive und wandte sich an den Komandeur der Garnison, Major v. Bornstedt. Dieser sandte einen Unteroffizier mit zwei Mann, welche den Gerichtsdiener an der Ausführung hinderten. Als der Juge sich beim Major schriftlich beschwerte, weigerte der sich,die Wache zurückzuziehen mit den Worten:"Diese Sache ist eine Betrügerei". Darüber beschwerte sich Cardel fils am 11. Juli 1761: auch habe er den La Sale zum Schadenersatz von 15 Thlr. gegen Salomon verurteil. Als die verwittwete Frau Mailette de Buy, geb. Bernard zu Gunsten der Kindeskinder ihrer drei Kinder im Testament ein Fideicommis errichtet, das Geld jedoch bei dem Bürger Simon in Frankfurt sehr unsicher steht, trotz mehrfacher Mahnung aber der Advocat Darrest das Geld dem Richter Du Port auszuantworten nichts vornimmt, auch die im Testament stipulierten Erziehungsgelder vier Jahre lang weder dem Lieutnant Maillette de Buy in Holland schickt, noch den Töchtermännern de Rocheford und Diako Baltasar Samuel Beuthner zu Dramburg, wird letzterer auf seine Beschwerde beim Großkanzler Staatsminister Baron von Fürst an das französische Gericht verwiesen (2. august 1771). Als hingegen die minorene Ehefrau des aus Stettin entwichenen Offizeirs Roon, Friederike, am 15. April 1796 und 16. Mai 1799 klagt, ihr Vormund, der Juge Peter Philippe Du Port lege, trotz der ihm angedrohten Ordnungsstrafe, seit Jahren nicht die vorgeschriebene Rechnung über ihr Vermögen beim kurmärkischen Pupillen-Collegium in Berlin, befiehlt der Minister, die Strafe gegen Du Port zu vollstrecken und ihn zu seiner Schuldigkeit anzuhalten 20. Mai 1799).

Allerdings kam ja im Lauf der Jahre dem alternden Du Port ein Amt nach dem anderen auf den Hals. Am 14. März 1768 wurde er im Nebenamt Juge zu Müncheberg mit einem Senatorgehalt von 20 Thlr. jährlich. Dafür muß er an die Königl. Kanzlerkasse 16 Thlr. 16 Gr. zahlen; für Expedition verschiedener Reskripte und behördliche Briefe andere 14 Thlr. 5 Gr., also über 30 Thlr. das  Senatorengehalt jedoch bekommt er nicht, wie 9. September 1772 das General.Directorium feststellt; da ein anderer zum Senator gewählt ist. Du Port bleibt also für die Müncheberger Judikatur auf die Emolumente angewiesen, falls überhaupt dort etwas vorkommt; verpflichtet aber wird er, alle vierteljahr wenigstens einmal hinüber zu Reisen, nötigenfalls öfters. Du Port klagt sich das Gehalt ein und 1783 erhält er die 20 Thlr., weil er den darum angestrengten Prozess gewann. Da aber meist nichts vorkam und die Reisekosten weggeworfen waren, erschien er später nur selten, z.B. 1797 innerhalb 1 1/2 Jahren nur zwei Mal. Und was konnten die Müncheberger Kolonisten auch bezahlen? Sie sind doch "fast alle arm und erwerben kaum den Lebensunterhalt." Ähnlich wie mit Müncheberg und dem Filial Fürstenwalde, erging es Du Port mit dem Frankfurter Sekretariat. Seit Februar 1770 war die Stelle des Greffier vakant. Richter Du Port versah sie und bat am 25. November 1774 als Greffier fungiere, auch aus seiner Tasche einen Aktenschrank, Gerichtsbücher u. a. habe anschaffen müssen: Ein Gesuch, das ihm am 14. December abgeschlagen wird.

Als am 19. September 1778 Du Port mit dem Titel Senator ordinarius in den deutschen Magistrat eingeführt werden soll, muß er dafür 25 Thlr. 11 Gr. 6 Pf. zahlen. Seine Bitte, ihm diese Gebühre zu erlassen, da mit der Stelle kein Gehalt verbunden sei, befühwortet das Consistoire supérieure: immerhin muß er dafür 7 Thlr. 11 Gr. 6 Pf. als Kanzleigebühr entrichten (11. November 1778).

Der einzige Vorteil, der dem 60 jährigen Juge zufloß, ist daß am 29.Juli 1796 Accessor Zocho, der aber kein Französisch versteht, ihm zur Seite gestellt wird. Desto strenger werden aber nun seine eigenen Pflichtversäumnisse gerügt. Auch wird ihm wegen seiner Krankheit ein visitator, Obergerichtsrat Andresse aus Berlin auf den Hals geschickt. Der erwirkt ihm aber 25. October 1798 neue Erleichterung durch einen zweiten Assessor in der -erson des Acciseinspektor Peltret (16. September 1799), der für die 30 Thlr. Jahresgehalt 10 Thlr. an die General-Chargen-Kasse zahlen mußte; ferner die Zusammenlegung der kleinen Gerichtskassen von Frankfurt und Müncheberg, - hier lagen 2731 Thlr., dort 897 Thlr. in deposito - für deren Verwaltung Zocho 150 Thlr. , Bürgermeister Behm aber 50 Thlr. Kaution zahlen sollten, eine Auflage, die ihnen jedoch durch den Großkanzler Goldbeck erlassen wurde (23. October 1804). Auch wird auf königl. Kosten ein Geldschrank für das Gericht, ein eiserner Koffer, neue Hypotekenformulare angeschafft, auch endliuch, kurz vor der Auflösung der Kolonie, ein Gerichtsbote angestellt. Doch muß Du Port für die ihm unangenehme visitation 13 Thlr. 18 Gr. zahlen und wegen zwei verschleppungen 5 Thlr. und 10 Thlr.

e mehr Du Ports Krankheit und Altersschwäche überhand nehmen und je härtere Beurteilungen er in Berlin findet, desto schwerer fällt ihm nun sein Amt. In einem merkwürdigen Briefe an Pastor Hugo vom 12. August 1805 schildert Du Port, 69 jährig, sich, ohne es zu wollen, als ein Muster von Konfusion: war doch schon 1782 in einem vielverbreiteten Libell der Juge ebenso hart mitgenommen worden, als die Pastoren. Am 22. Mai 1799 legt er in die Hände des Presbyteriums sein Schatzmeisteramt, 1803 in die Hände des Königs sein Richteramt nieder, nur das Presbyteramt behaltend. Doch fungierte er schon einige Jahre früher nicht mehr als Juge. Bei den Unterschriften der Justice royale francaise bleibt damals die erste Stelle frei; die zweite nimmt der Universitäts-Quästor Carl Friedrich Zocho als Greffier et Assesseur francaise ein; die dritte anfangs Peltret und als dieser 11.November 1807 verstarb, der Steuerkontrolleur Pierre Chrétien Lagran (gest. 1814). Vier Jahre nach Esthere Touzet, seiner Surinamer Gemahlin, starb auch der Juge et Directeur Du Port in seinem 73. Lebensjahr an Altersschwäche am 14. October 1809. Er war hier der letzte Vertreter hugenottischer Gerichtsbarkeit im  alten Stil.

Leider gehörte auch zum alten Stil, daß die Berichte an den Hof nicht ehrlich gehalten waren, ja, nach Ansicht mancher Beamten nicht ehrlich sein durften. Denn der König Friedrich II war sehr streng. Für Population und Kolonisation begeistert, forderte er, daß seine Kolonien gedeihen. Deshalb hatten auch die Juges der französischen Kolonien Preußens Ende jeden Jahres zu berichten über den Wohlstand der Gemeinden. Sie wußten, daß, wenn sie kläglich berichteten, die Behörde an der Haltbarkeit der betr. Kolonie irre wurde und verzweifelte. Und dann schadeten sie sich selbst, als die eidlich für den Wohlstand und das Gedeihen ihrer Kolonie verpflichteten, zogen sich gar harte Rügen zu, oder, bei öfterer Wiederholung, die Absetzung. Dieser Zwangslage unterwarf sich natürlich auch Du Port. Nach dem 1745 vorgeschriebenen Formular berichtet er immer wieder ins schöne malend: Etat médiocre, état passablement médocre, bisweilen mit dem Zusatz: chacun vivant doucement de ses mains, oder: les uns vivant doucement de leurs pensions (Gehalt), les autres etc. Erst 1799 angesichts seines nahen Todes wagt er sich heraus mit der Wahrheit über die Frankfurter Kolonisten: ils se trouvent tous dans un état de pauvreté. Dennoch sollte diese armselige Kolonie nach Du Port´s Tode noch einen Richter haben.


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